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AGB

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Die vorliegenden AGB gelten für alle Leistungen und Angebote Kassler & Kallweit GbR („Anbieter“) an ihre Kunden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

  2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht explizit widerspricht. Eine Bezugnahme des Anbieters auf Schreiben oder E-Mails des Kunden, die mit den AGB des Kunden versehen sind, sind kein Einverständnis mit der Geltung jener AGB.

  3. Der Anbieter hat das Recht, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft einseitig zu ändern und/oder zu ergänzen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Der Kunde wird bei Anpassung dieser AGB über die beabsichtigten Änderungen bzw. Ergänzungen mit angemessener Ankündigungsfrist vorab informiert. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung (die „Widerspruchsfrist“), gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der Anbieter wird in seiner Benachrichtigung auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs kann der Kunde die Nutzung nach der bisherigen Fassung der AGB fortsetzen.

  4. Treffen die Parteien von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, so gehen diese den Regelungen der AGB vor. Abweichende Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

  5. Der Anbieter schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern, d.h. mit Personen, die eine selbstständige berufliche (Neben-) Tätigkeit verfolgen. Der Kunde sichert daher mit Vertragsschluss zu, dass er Unternehmer in diesem Sinne ist und den Vertrag in dieser Eigenschaft schließt.

§ 2 Leistungspflichten des Anbieters

  1. Der Anbieter erbringt Dienstleistungen eines IT-Systemhauses, insbesondere in den Bereichen Hardwarevertrieb, Fernwartung, Bereitstellung von Software-Lizenzen (z.B. Produkte von Securepoint oder Microsoft), IT-Support vor Ort und per Remote, Datensicherung (Backup-Lösungen), E-Mail-Archivierung, IT-Sicherheits-Awareness- Training sowie E-Mail-Filterung. Weitere Leistungsbereiche können sich aus dem Angebot oder der Leistungsbeschreibung ergeben.

  2. Der konkrete Inhalt und Umfang der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen wird durch das individuelle Vertragsangebot oder eine Leistungsbeschreibung festgelegt. In Bezug auf die Durchführung dieser Leistungen steht dem Anbieter ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB zu.

  3. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, sind vom Kunden gesondert nach Aufwand zu vergüten. Im Zweifel gilt ein marktüblicher Stundensatz als vereinbart.

  4. Der Anbieter kann die Leistungen je nach Vereinbarung sowohl vor Ort beim Kunden als auch mittels Fernwartung über einen Remote-Zugang (z.B. via TeamViewer) erbringen. Der Kunde gestattet dem Anbieter hiermit, zum Zwecke der Vertragserfüllung auf seine IT-Systeme per Fernzugriff zuzugreifen und diese zu steuern bzw. zu warten, ohne dass für einzelne Vorgänge jeweils eine gesonderte vorherige Freigabe durch den Kunden erforderlich ist, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig ist. Im Rahmen vereinbarter Systembetreuungs- oder Monitoring-Verträge ist der Anbieter insbesondere berechtigt, mittels geeigneter Software die Systeme des Kunden laufend zu überwachen, um Leistungsdaten und Störungen frühzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren, bevor es zu Beeinträchtigungen für den Kunden kommt. Der Anbieter wird entsprechende Fernzugriffe protokollieren und vertraulich behandeln.

  5. Soweit der Anbieter dem Kunden Software, Cloud-Dienste oder andere Produkte Dritter bereitstellt oder vermittelt (etwa Microsoft 365, Securepoint-Produkte u.ä.), gelten zusätzlich die Lizenz-, Nutzungs- und Geschäftsbedingungen der jeweiligen Hersteller bzw. Anbieter dieser Drittleistungen. Der Anbieter wird den Kunden auf entsprechende Bestimmungen hinweisen; der Kunde ist verpflichtet, die einschlägigen Drittbedingungen einzuhalten. Die Verantwortung für die Funktionalität, Verfügbarkeit und Sicherheit solcher Fremdleistungen liegt beim jeweiligen Drittanbieter; der Anbieter handelt insoweit lediglich als Vermittler und haftet nicht für die Leistungen Dritter

  6. Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern erbringen zu lassen.

  7. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, schuldet der Anbieter nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges im Sinne eines Werkvertrags. Insbesondere bei laufenden Support-, Wartungs- oder Beratungsleistungen handelt es sich um Dienstverträge ohne Erfolgsgarantie. Wird im Einzelfall die Herstellung eines bestimmten Werks (z.B. die erfolgreiche Fertigstellung eines IT-Projekts) vereinbart, gelten dafür die folgenden Bestimmungen zur Abnahme.

  8. Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt – sofern nicht abweichend vereinbart – digital.

  9. Ist der Anbieter gehindert, die vereinbarten Leistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters unberührt.

§ 3 Pflichten des Kunden

  1. Wird der Anbieter ohne eigenes Verschulden daran gehindert, die vereinbarten Leistungen vertragsgerecht zu erbringen – etwa durch nicht rechtzeitig bereitgestellte Informationen, Ressourcen oder sonstige Mitwirkung des Kunden – bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters hiervon unberührt. In einem solchen Fall verschieben sich vereinbarte Leistungsfristen entsprechend; weitergehende Rechte des Anbieters bleiben vorbehalten.

  2. Der Kunde hat den Anbieter bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen angemessen zu unterstützen und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, soweit diese auf Seiten des Kunden zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde dem Anbieter alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Daten, Zugangsdaten und Zutrittsmöglichkeiten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. Vom Anbieter zur Leistungserbringung benötigte Arbeitsmittel oder Unterlagen (z.B. Zugang zu Hardware, Softwarelizenzen, Dokumentationen) sind vom Kunden auf erstes Anfordern bereitzustellen.

  3. Der Kunde stellt sicher, dass seine Infrastruktur (insbesondere Hardware, Betriebssysteme, Netzwerkanbindung und Internetzugang) die Voraussetzungen für die vereinbarten Leistungen des Anbieters erfüllt. Der Kunde wird dem Anbieter – nach entsprechender vorheriger Ankündigung – bei Bedarf Zugang zu seinen Räumlichkeiten, Anlagen und IT-Systemen gewähren, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist (dies gilt sowohl für Vor-Ort-Arbeiten als auch für den Fernzugriff im Rahmen der Remote-Dienstleistungen).

  4. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zur Sicherung seiner Daten und zur IT-Sicherheit zu treffen. Insbesondere wird der Kunde regelmäßig Datensicherungen (Backups) in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durchführen bzw. durchführen lassen und aktuelle Schutzmaßnahmen (z.B. Virenschutz, Firewall) einsetzen.

  5. Der Kunde wird die Empfehlungen des Anbieters zur IT-Sicherheit (z.B. bezüglich der Installation von Updates, Sicherheitssoftware oder organisatorischen Maßnahmen) beachten und umsetzen. Der Kunde hat weiterhin dafür zu sorgen, dass kein unbefugter Dritter Zugriff auf die Systeme, Netzwerke oder Daten des Kunden erlangt. Insbesondere wird der Kunde sämtliche Zugangsdaten, Kennwörter und sonstige Authentifikationsmittel, die ihm der Anbieter im Rahmen der Vertragserfüllung mitteilt oder bereitstellt, vertraulich behandeln und vor dem Zugriff Dritter schützen. Der Kunde ist nicht berechtigt, vom Anbieter erhaltene Logins, Passwörter oder Zugänge zu Online-Systemen, Software-Portalen, Schulungsplattformen o.ä. an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der Anbieter hat einer solchen Weitergabe vorher ausdrücklich zugestimmt.

  6. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich informieren, falls ihm Anzeichen dafür bekannt werden, dass es zu einer Sicherheitsverletzung oder einem unbefugten Zugriff im Zusammenhang mit den vom Anbieter betreuten Systemen gekommen ist, oder dass Zugangsdaten des Anbieters unautorisierten Personen bekannt geworden sein könnten. Gemeinsam werden die Parteien in einem solchen Fall angemessene Gegenmaßnahmen abstimmen, um Schäden abzuwenden oder zu minimieren.

  7. Der Kunde ist verpflichtet, alle für diesen Vertrag relevanten Veränderungen, insbesondere Änderungen an den IT-Systemen gegenüber dem Anbieter in Textform mitzuteilen.

§ 4 Zustandekommen von Verträgen

  1. Die Präsentation der Leistungen auf der Website, in sozialen Netzwerken, in Werbeanzeigen und Broschüren stellt kein bindendes Angebot des Anbieters auf Abschluss eines Vertrags dar.

  2. Der Vertrag zwischen Anbieter und Kunde kann fernmündlich (z. B. per Videokonferenz oder Telefon), schriftlich oder in Textform zustande kommen. In der Regel erfolgt der Vertragsschluss durch elektronische Bestätigung (z. B. per E-Mail) des zuvor vom Anbieter übermittelten Angebots durch den Kunden.

  3. Der Kunde erhält bei mündlichem Vertragsschluss auf Wunsch des Anbieters eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise des Anbieters verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – als Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der individuell getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien. Wiederkehrende Leistungen des Anbieters (Serviceverträge) können – je nach Vereinbarung – monatlich oder jährlich abgerechnet werden. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung bei Dauerschuldverhältnissen im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum.

  2. Rechnungen des Anbieters sind, sofern nicht abweichend vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  3. Der Anbieter stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

  4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

  5. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält der Anbieter sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

  6. Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung gilt: Befindet sich der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber dem Anbieter in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Der Anbieter ist berechtigt, die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen.

§ 6 Werkverträge: Abnahme, Mängel

  1. Soweit der Anbieter für den Kunden abnahmepflichtige Leistungen erbringt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Punkte dieses Absatzes:

  2. Der Anbieter kann vom Kunden nach Abschluss von in sich abgeschlossenen Teilleistungen eine Teilabnahme verlangen und nach vollständiger Fertigstellung aller Leistungen die Gesamtabnahme des Werkes. Der Anbieter kann den Kunden zu einer (Teil- oder Gesamt-)Abnahme mit einer Frist von 7 Kalendertagen auffordern. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach und teilt er dem Anbieter innerhalb der Frist nicht schriftlich mit, welche Mängel noch zu beseitigen sind, gelten die jeweiligen Leistungen mit Fristablauf als abgenommen.

  3. Nimmt der Kunde ein abnahmefähiges Werk (oder einen Teil davon) produktiv in Gebrauch, so gilt dies als Abnahme der betreffenden Leistung.

  4. Unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Werkes nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erkennt der Kunde im Rahmen der Abnahmeprüfung Mängel, so sind diese in einem Mängelprotokoll zu dokumentieren und dem Anbieter zu übergeben.

  5. Der Anbieter ist berechtigt und verpflichtet, rechtzeitig gerügte Mängel zu beseitigen, und hat bei erheblichen Mängeln das Recht, zwei Nachbesserungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.

  6. Verborgene (nicht erkennbare) Mängel, die sich erst nach einer Abnahme zeigen, bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt; offensichtliche Mängel, die der Kunde bei der Abnahme nicht gerügt hat, sind hingegen von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

§ 7 Kaufverträge: Lieferung, Versand, Eigentum

  1. Soweit der Anbieter Produkte an den Kunden verkauft, gelten die nachfolgenden Punkte dieses Absatzes:

  2. Die Lieferung von Waren (insbesondere Hardware) erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ab Lager des Anbieters. Dieses Lager ist Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllung. Verlangt der Kunde den Versand der Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf), so trägt der Kunde die hierfür anfallenden Versandkosten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

  3. Der Anbieter behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Anbieters aus dem Kaufvertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

  4. Vor Eigentumsübergang (d.h. bevor sämtliche gesicherten Forderungen beglichen sind) dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich zu benachrichtigen, falls ein Dritter (z.B. im Wege der Pfändung) auf die dem Anbieter gehörenden Waren zugreift oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Anbieter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde dem Anbieter für den daraus entstehenden Ausfall.

  5. Weist eine gelieferte Ware einen Sachmangel auf, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften mit folgenden Maßgaben: Der Anbieter ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis – abzüglich eines im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teils – bezahlt hat.

  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln gelieferter Waren beträgt, abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

  7. Für den Fall, dass der Anbieter vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, hat dieser den Kunden über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, ist der Anbieter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) hat der Anbieter unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Anbieters stattgefunden hat, wenn der Anbieter ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn der Anbieter im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

  8. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Der Übergabe der Ware steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über.

§ 8 Kündigung

  1. Der Vertrag hat die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit.

  2. Vereinbarte Abnahmetermine sind keine Fixtermine und stehen unter dem Vorbehalt der Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden.

  3. Etwaige freie Kündigungsrechte nach Dienstvertragsrecht während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.

  4. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

  5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.

  6. Im Fall der außerordentlichen Kündigung durch den Kunden aus wichtigem Grund bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 9 Nutzungsrechte

  1. Werden im Rahmen des Vertrages Nutzungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke, insbesondere Software, eingeräumt, so werden diese Nutzungsrechte vorbehaltlich anderer Regelungen im Vertrag grundsätzlich als einfache, räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte übertragen. Eine Übertragung auf Dritte ist nicht gestattet.

  2. Die Übertragung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die dem Anbieter nach dem Vertrag zustehende Vergütung vollständig und fristgemäß entrichtet hat. Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an den Anbieter über.

  3. Die Veröffentlichung und Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen.

  4. Der Kunde räumt dem Anbieter ein einfaches Nutzungsrecht an seinem Logo zum Zwecke der Referenznennung in sämtlichen Medien ein.

§ 10 Kommunikation

  1. Die Parteien sind darüber einig, dass die Kommunikation zwischen ihnen vorwiegend elektronisch, insbesondere über unverschlüsselte E-Mail, stattfindet. Dem Kunden ist bekannt, dass unverschlüsselte Nachrichten nur eine eingeschränkte Sicherheit und Vertraulichkeit bieten.

  2. Sofern nicht abweichend vereinbart, beläuft sich die Servicezeit auf Montag bis Freitag, 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage und Feiertage des Bundeslands Baden-Württemberg.

  3. Der Anbieter gewährleistet, dass bei einer Störung während der Servicezeit innerhalb der bei Vertragsschluss vereinbarten Zeiten reagiert wird („Reaktionszeit“). „Reaktion“ bedeutet die erstmalige qualifizierte Rückmeldung durch den Anbieter innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit. Diese Rückmeldung erfolgt in der Regel per E-Mail oder telefonisch und umfasst mindestens die Bestätigung des Eingangs der Störungsmeldung sowie eine erste Einschätzung zur weiteren Vorgehensweise oder Priorität der Störung. Eine unmittelbare Fehlerbehebung ist von der Reaktion nicht umfasst.

  4. Aufgrund der Vielzahl an denkbaren Fehlerursachen und Konstellationen kann eine bestimmte Behebungszeit vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen im Einzelfall nicht zugesagt werden.

§ 11 Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  2. In den Grenzen nach 11.1 haftet der Anbieter nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

  4. Der Anbieter haftet nicht für das Verhalten, Verschulden oder die Leistungsqualität Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen des Anbieters sind. Insbesondere übernimmt der Anbieter keine Haftung für die Leistungen Dritter (z.B. von externen Dienstleistern, Herstellern von Software/Hardware oder Cloud-Anbietern), die der Kunde über den Anbieter bezieht oder die der Anbieter im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat. Etwaige Ansprüche des Kunden gegen den Drittanbieter (z.B. Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber dem Hersteller einer Software) bleiben unberührt und können vom Kunden direkt gegenüber dem Drittanbieter geltend gemacht werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB einschließlich dieser Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Anbieters.

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